Als Notarin bin ich nach § 20 Abs. 1 S. 1 BNotO (Bundesnotarordnung) zuständig für die Beglaubigung von Handzeichen, Unterschriften sowie Abschriften.
Mit der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens (z.B. die sprichwörtlichen „drei Kreuze“) bestätige ich mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, dass die mit der Unterschrift bzw. dem Handzeichen abgeschlossene Erklärung von einer bestimmten Person stammt, von deren Identität ich mich zuvor vergewissert habe. Entsprechende Unterschriftsbeglaubigungen erlangen in der Praxis Bedeutung insbesondere im Zusammenhang mit der Abgabe von Löschungserklärungen für Grundschulden, der Nachgenehmigung von Notarurkunden sowie diversen Erklärungen zum Vereins- und Handelsregister, wie z.B. der Anmeldung einer Satzungsänderung des Vereins oder der Anmeldung über die Auflösung einer GmbH.
Mit der Beglaubigung einer Abschrift bestätige ich als Notarin mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, dass die Abschrift einer Urkunde diese originalgetreu und richtig wiedergibt, nachdem ich mich anhand des mir vorgelegten Originals hiervon überzeugt habe. Entsprechende Abschriftenbeglaubigungen erlangen in zahlreichen Lebensbereichen praktische Bedeutung (z.B. der Vorlage von beglaubigten Zeugnissen in einem Bewerbungsverfahren). Für die Beglaubigung z.B. einer Zeugnisabschrift fallen in der Regel Kosten an in Höhe von 10,00 € zzgl. Umsatzsteuer, d.h. insgesamt 11,90 €.