Immobilien


Für die meisten Beteiligten ist der Kauf oder Verkauf einer Immobilie (z.B. auch im Rahmen eines Bauträgervertrags) keine Routine, sondern eine singuläre Transaktion mit für die Lebens­führung einschneidenden wirtschaftlichen Folgen. Auch aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grund­stück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf. Die Beteiligung der gegenüber Verkäufer und Käufer unabhängigen und unparteiischen Notarin gewährleistet, dass Entscheidungen mit entsprechender Tragweite nur nach reiflicher Überlegung und umfassender Aufklärung getroffen und rechtssicher im Rahmen eines ausgewogenen Vertrags umgesetzt werden.


Als Notarin gestalte ich die für den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie erforderlichen Verträge. Dabei stelle ich zunächst sicher, dass der Vertrag den Interessen beider Parteien entsprechend ausgewogen ist und seine Durchführung (Vollzug) für keine Seite mit unangemessenen Vor­leistungsrisiken verbunden ist. Dies bedeutet, dass durch Rückgriff auf etablierte Gestaltungen (z.B. Kaufpreiszahlung erst nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Bestätigung des Vorliegens erforderlicher Genehmigungen sowie Eigentumsumschreibung erst nach Bestätigung über den Empfang des vollständigen Kaufpreises) erreicht wird, dass der Käufer sicher sein kann, dass er das Eigentum am Grundstück erlangt, wenn er den Kaufpreis zahlt, und der Verkäufer sicher sein kann, dass er den Kaufpreis erlangt, wenn er das Eigentum am Grundstück verliert.


Aufgrund des besonderen wirtschaftlichen Werts von Immobilien ist deren Kauf bzw. Verkauf häufig verbunden mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags, um den Kaufpreis zu finanzieren. Im Zusammenhang damit bedarf es vielfach der Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld sowie der Errichtung einer vollstreckbaren Notarurkunde zu Gunsten des Kreditgebers.


Im Anschluss an die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags oder einer Grund­pfand­rechts­bestellung kümmere ich mich um den Vollzug dieser Erklärungen im Grundbuch. Dazu bereite ich die notwendigen Anträge an das Grundbuchamt vor, reiche die Anträge ein und überwache für Sie deren fehlerfreie Umsetzung durch das Grundbuchamt.


Nicht nur der Kauf und Verkauf von Immobilien, sondern auch ihre Schenkung oder Über­tragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen auf der Grundlage notarieller Urkunden, für deren Errichtung ich Ihnen gern zur Verfügung stehe.


Grundstücke sind unbewegliche Sachen und ihnen ist eigen, dass ihre Nutzung nicht selten von der Mitnutzung eines anderen Grundstücks abhängig ist. Zu denken ist beispielsweise an ein Hinterliegergrundstück, welches nur durch Querung eines anderen Grundstücks sinnvoll erreicht werden kann. In solchen Fällen kann die Nutzbarkeit des einen Grundstücks (sog. herrschendes Grundstück) dadurch gesichert werden, dass an einem anderen Grundstück (sog. dienendes Grundstück) im Grundbuch eine Belastung (z.B. Dienstbarkeit als Wegerecht) bestellt wird. Grundstücksbelastungen können aber nicht nur zu Gunsten eines anderen Grundstücks, sondern auch zu Gunsten einer Person bestellt werden. Zum Beispiel kann an einer Eigentumswohnung ein Wohnungsrecht bestellt werden, welches für den Berechtigten sichert, dass er diese Wohnung (auf Lebenszeit) nutzen kann. Die hierfür jeweils notwendigen Erklärungen können durch mich vorbereitet und zum Grundbuchamt eingereicht werden.

 
 
 
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